V. Hauptstück
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
§ 90
Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Landeswahlbehörde
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 83 Abs. 5 und § 86 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
