§ 84
Vorbereitung der Wahlpunkteermittlung
Für jede Partei sind hierauf die auf diese entfallenden Stimmzettel nach
a) Stimmzetteln mit Bezeichnung eines Bewerbers und
b) Stimmzetteln ohne Bezeichnung eines Bewerbers zu ordnen und die Anzahl der Stimmzettel nach a) und der Stimmzettel nach b) festzustellen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
