Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 81

Gültige Ausfüllung

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber und/oder welche Partei der Wähler wählen wollte.

(2) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.