8. Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 81
Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber und/oder welche Partei der Wähler wählen wollte.
(2) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
