Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 75

Leerer amtlicher Stimmzettel

Der leere amtliche Stimmzettel hat drei Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einen Bewerber der Landesliste und einen Bewerber der Wahlkreisliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden und ist in gleicher Weise wie der amtliche Stimmzettel den Wahlbehörden zu übermitteln.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.