6. Abschnitt
Stimmzettel
§ 73
Zulässige Stimmzettelarten
(1) Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:
1. amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,
2. leere amtliche Stimmzettel
(2) Eine Vorzugsstimme kann mit jedem der in Abs. 1 genannten Stimmzettel abgegeben werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
