Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Stimmzettel

§ 73

Zulässige Stimmzettelarten

(1) Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:

1. amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,

2. leere amtliche Stimmzettel

(2) Eine Vorzugsstimme kann mit jedem der in Abs. 1 genannten Stimmzettel abgegeben werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.