Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 37

Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.