Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Hauptstück

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

§ 21

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß und 4 B-VG hat beziehungsweise gemäß , LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.