VIII. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 112
Schriftliche Anbringen und Meldungen
Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
