6. Abschnitt Wahlscheine
§ 105
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 103 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
