§ 100
Gewählte Bewerber, Verlautbarung
Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zumindest an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung an der Amtstafel hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
