| Feststellung, ob durch das Anbringen der in § 35 Abs. 1 genannten Gegenstände eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten ist (§ 35 Abs. 3) | |
| Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1) | |
| a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt | |
| b) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer | |
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| Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben. | |
| Bewilligung von Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2) a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastfahrzeuge handelt (§ 42) | |
| aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich Rückfahrt | |
| bb) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer | |
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| dd) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke | |
| Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben. | |
| b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt, aa) für eine Ausnahme | |
| bb) für mehrmalige Ausnahmen (Bewilligung bis zur gesetzlichen Höchstdauer) | |
| cc) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke | |
| Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a) | |
| Bewilligung zur Ladetätigkeit auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4) | |
| a) für eine einmalige Ladetätigkeit | |
| b) für eine Dauerbewilligung pro angefangenes Jahr | |
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| Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs. 1) a) motorsportliche Veranstaltungen aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist | |
| 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb | |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | |
| bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb | |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | |
| b) andere sportliche Veranstaltungen aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist | |
| 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb | |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | |
| bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb | |
| 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb | |
| Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 2) a) ohne Ablegung einer Fahrradprüfung | |
| b) nach Ablegung einer Fahrradprüfung | |
| Bewilligung zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1) a) Aufstellen einer Verkaufs- oder Selbstverkaufseinrichtung | |
| aa) fest montiert (zB Wandautomat, Personenwaage) | |
| bb) vorübergehend aufstellbar (zB transportabler Zeitungsbehälter) | |
| b) Sonstige Bewilligungen pro Tätigkeit, Werbetafel, Fahrzeug und dgl. aa) für eine Bewilligungsdauer bis zu 1 Tag | |
| bb) für eine längere Bewilligungsdauer pro angefangenen Monat | |
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| Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) pro Gegenstand (Werbetafel, Ankündigung und dgl.) | |
| a) für eine Bewilligungsdauer bis zu einem Jahr | |
| b) für eine längere Bewilligungsdauer | |
| Bewilligung von Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 Abs. 1) | |
| Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern und Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6) | |
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