Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mindestgewinnbeteiligung

. Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß zu betragen.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.