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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 589/1986

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Kulturabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des Zusatzprotokolles BGBl. Nr. 588/1986 wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Studien an den luxemburgischen „Cours Universitaires“

. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen als Teilprüfungen beziehungsweise Prüfungsteile der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird.

Luxemburgische Studien an den „Cours Universitaires“:

Österreichische Studienrichtungen:

Section de philosophie et de psychologie

Philosophie

Section de philologie classique

Klassische Philologie (Latein)

Section de lettres romanes

Französisch

Section de lettres allemandes

Deutsche Philologie

Section de lettres anglaises

Anglistik und Amerikanistik

Section d'histoire

Geschichte

Section de geographie

Geographie

Section pour les etudes du groupe chimie – biologie (CB)

Biologie

Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)

Chemie

Erdwissenschaften

Technische Chemie

Forst- und Holzwirtschaft

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Landwirtschaft

Section des etudes medicales (ME)

Veterinärmedizin

Section pour les etudes du groupe mathematiques – physique (MP)

Chemie

Mathematik

Physik

Maschinenbau

Technische Chemie

Technische Mathematik

Technische Physik

Bergwesen

Erdölwesen

Gesteinshüttenwesen

Hüttenwesen

Kunststofftechnik

Montanmaschinenwesen

Werkstoffwissenschaften

Studienversuch

Computerwissenschaften

Section des etudes pharmaceutiques (PH)

Pharmazie

Sciences economiques

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

 

Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Studienversuch Angewandte Informatik

(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 mit Bescheid festzustellen.

. (1) Luxemburgischen Studierenden der Section des etudes medicales (ME) werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird:

a) Biologie für Mediziner: zur Gänze;

b) Physik für Mediziner: zur Gänze;

c) Medizinische Chemie: zur Gänze;

d) Anatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie I;

e) Histologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie I und Embryologie sowie der Histologieübungen I.

Die übrigen Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach Anatomie und dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie müssen nachgeholt werden. Die Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern Biochemie für Mediziner und Medizinische Physiologie müssen zur Gänze nachgeholt werden. Die Teilprüfungen des ersten Rigorosums aus den Prüfungsfächern Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie für Mediziner sowie Medizinische Physiologie müssen abgelegt werden.

(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.

. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

II. ABSCHNITT

Studien am luxemburgischen „Institut Superieur de Technologie“

. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Superieur de Technologie“ in Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Superieur de Technologie“ abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplome“ des „Institut Superieur de Technologie“ nachgewiesen wird.

Luxemburgische Studien am „Institut Superieur de Technologie“:

Österreichische Studienrichtungen:

Section de genie civil

Bauingenieurwesen

Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen

Section de mecanique

Maschinenbau

Section d'electrotechnique

Elektrotechnik

Section de l'informatique appliquee

Informatik

(2) In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes nachzuholen:

1. Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen:

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach:

Zahl der Semesterwochenstunden:

Mathematik ............................................................

8-10

2. Maschinenbau:

Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern:

Zahl der Semesterwochenstunden

Mathematik ............................................................

2-7

Darstellende Geometrie .........................................

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(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 528/1990)

4. Informatik:

Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach:

Zahl der Semesterwochenstunden

Algebra ..................................................................

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Über alle in den Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern sind Teilprüfungen (Prüfungsteile) abzulegen.

(3) Die am „Institut Superieur de Technologie“ durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen, die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten Diplomprüfung anerkannt.

(4) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid

a) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 festzustellen;

b) die Art und den Umfang der gemäß Abs. 2 zu besuchenden Lehrveranstaltungen sowie eine angemessene Frist für die Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen (Prüfungsteile) festzulegen; diese Frist hat spätestens mit dem Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung zu enden;

c) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 3 festzustellen.

. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

III. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.

(3) Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 528/1990

Fassungen ab: 15.08.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 528/1990

BGBl. Nr. 528/1990

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BGBl. Nr. 589/1986 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.11.1986

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 6

BGBl. Nr. 589/1986

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