Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Gemäß § 94 c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94 b lit. b StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs fallende Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß von dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Juli 1978, Zl. X-L-20/29-1978, für die Gemeindestraße über die Seebachbrücke in Lunz am See angeordneten Fahrverbot auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen.