Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind,

a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt;

c) die nach eingegangenen Kündigungen;

d) die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

e) die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

f) die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;

g) die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1.