Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind,
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt;
c) die nach eingegangenen Kündigungen;
d) die nach Artikel Ia des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
e) die nach Artikel Ib des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
f) die nach Artikel IV des Protokolls Nr. 1 eingegangenen Erklärungen;
g) die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. 1.
