Diesem Übereinkommen sind beigefügt:
– ein Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen;
– ein Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens;
– ein Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von .
Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.
