Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt

– in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;

– in Dänemark bei dem „landsret“;

– in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

– in Griechenland bei dem

Abbildung aus dem RIS-Dokument

;

– in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;

– in Frankreich bei der „cour d'appel“;

– in Irland bei dem „High Court“;

– in Island bei dem

Abbildung aus dem RIS-Dokument

;

– in Italien bei der „corte d'appello“;

– in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;

– in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;

– in Norwegen bei dem „lagmannsrett“;

– in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;

– in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;

– in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;

– in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;

– in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;

– im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;

b) in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;

c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.

(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt

– in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

– in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;

– in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

– in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;

– in Island: ein Rechtsbehelf bei dem

Abbildung aus dem RIS-Dokument

;

– in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;

– in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;

– in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

– in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;

– in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;

– in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;

– im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.