Artikel II.
Luftverkehrsrechte.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II.
Luftverkehrsrechte.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.