Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II.

Luftverkehrsrechte.

Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.