Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XII.

Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien erforderlichen technischen und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt einzurichten und zu betreiben.