Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.