Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VERTRETUNGEN

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teils das Recht, auf seinem Hoheitsgebiet die zu diesem Zweck notwendigen Einrichtungen auf technischem, administrativem und wirtschaftlichem Gebiet zu unterhalten.