Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang

A. Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in der CSFR

B. Das von der Regierung der CSFR namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben.

Abflugpunkte

Ankunftspunkte:

Punkte in der CSFR

Punkte in Österreich

C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem, von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.

D. Die Kombination von Punkten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ist ohne Ausübung von Verkehrsrechten im Binnenverkehr (Kabotage) gestattet.