Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise zwecks Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.