Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG I

FLUGSTRECKENPLÄNE

A. Österreichische Flugstrecke

Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugspunkt

Punkte in Österreich

Bestimmungsort

Dakar

B. Senegalesische Flugstrecke

Das von der Regierung der Republik Senegal namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Fluglinienverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugspunkt

Punkte in Senegal

Bestimmungsort

Wien

C.

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, jedoch ohne Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit.

Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile gewährt werden.