Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in der

Republik Österreich

Riyadh

B. Das von der Regierung des Königreiches Saudi-Arabien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte im

Königreich

Saudi-Arabien

Wien

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.