Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife, die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge am Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten österreichischen und polnischen Luftverkehrsunternehmungen geregelt werden.