Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 zum vorliegenden Abkommen dargelegt und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile fallen.