Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.