Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebsrechte, die zu einem früheren Zeitpunkt von einem der vertragschließenden Teile einem an diesem Abkommen nicht teilnehmenden Staate oder einer Luftverkehrsunternehmung gewährt wurden, bleiben gemäß ihren Bestimmungen in Kraft.