Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XIV

Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der Mitteilung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich widerrufen wird.