Artikel XIII
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden Ausdrücke folgendes:
1. „Gebiet“: die unter der Souveränität des betreffenden Staates stehenden Landgebiete und Küstengewässer;
2. „Luftverkehrslinie“: jede regelmäßige, mit Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen Transport von Fluggästen, Post und Waren;
3. „Luftverkehrsunternehmung“: jede Unternehmung, welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben bestimmt ist oder betreibt; und
4. „Luftfahrtbehörde“:
a) im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt (Glavna uprava civilnog vazduhoplovstva FNRJ);
b) im Falle Österreichs: Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt.
An die Stelle dieser Behörden kann jede andere Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung ihrer derzeitigen Funktionen berufen wird.
