Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIII

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden Ausdrücke folgendes:

1. „Gebiet“: die unter der Souveränität des betreffenden Staates stehenden Landgebiete und Küstengewässer;

2. „Luftverkehrslinie“: jede regelmäßige, mit Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen Transport von Fluggästen, Post und Waren;

3. „Luftverkehrsunternehmung“: jede Unternehmung, welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben bestimmt ist oder betreibt; und

4. „Luftfahrtbehörde“:

a) im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt (Glavna uprava civilnog vazduhoplovstva FNRJ);

b) im Falle Österreichs: Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt.

An die Stelle dieser Behörden kann jede andere Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung ihrer derzeitigen Funktionen berufen wird.