Artikel IX.
Das vorliegende Abkommen und alle darauf bezugnehmenden Verträge werden bei der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX.
Das vorliegende Abkommen und alle darauf bezugnehmenden Verträge werden bei der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.