Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III.

Die Tarife werden in angemessener Höhe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der Luftverkehrslinie, insbesondere der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse, festgesetzt.