Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG

Flugstreckenplan

A. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Österreichische Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.

1. Herkunftspunkte

2. Zielpunkte

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kuwait

B. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Regierung des Staates Kuwait namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.

1. Herkunftspunkte

2. Zielpunkte

Punkte im Hoheitsgebet des Staates Kuwait

Wien

C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.