Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG

Abschnitt I:

A. Das/Die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Punkte in Katar

Beliebige Punkte

A. Das/Die von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nach genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Katar

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Abschnitt II:

Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit ist von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

Abschnitt III:

Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.