Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die den namhaft gemachten Unternehmungen der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden Dokumenten versehen zu sein:

a) Eintragungsschein;

b) Lufttüchtigkeitsschein;

c) entsprechende Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;

d) Bordbuch;

e) Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;

f) Namenliste der Fluggäste;

g) Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen über die Waren;

h) erforderlichenfalls Sondergenehmigung für die Beförderung gewisser Warenarten auf dem Luftwege.

Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.