Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die Absicht, daß regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit in allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens berührenden Fragen sicherzustellen.