Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XI

Beratungen

Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.