Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf derselben Flugstrecke betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.