Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

New Delhi

B. Das von der Regierung von Indien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Indien

Wien

Anmerkung 1: Alle Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Seiten ohne Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit bedient werden.

Anmerkung 2: Die Ausübung der Rechte der 5. Luftverkehrsfreiheit nach bzw. von Zwischenpunkten und/oder Punkten darüber hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.