Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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FLUGSTRECKENPLAN

A. Das bzw. die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:

Abgangspunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Malaysia

B. Das bzw. die von der Regierung von Malaysia namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:

Abgangspunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Malaysia

Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.