Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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FLUGSTRECKENPLAN

ABSCHNITT 1

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Vereinigten Königreiches betrieben werden sollen:

Abflugspunkte

Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden)

Punkte im Vereinigten Königreich

Wien

Salzburg

Klagenfurt

Innsbruck oder Graz

oder Linz

ABSCHNITT 2

Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:

Abflugspunkte

Bestimmungspunkte (einen oder mehrere der folgenden)

Punkte in Österreich

London

Birmingham

Manchester

Prestwick oder

Glasgow oder

Edinburgh