Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG

Flugstreckenplan I

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Singapur:

Punkte darüber hinaus:

Wien

3 Punkte im Nahen Osten

5 Punkte in Asien

Singapur

3 Punkte

Flugstreckenplan II

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Österreich:

Punkte darüber hinaus:

Singapur

4 Punkte in Asien

2 Punkte im Nahen Osten

Wien

2 Punkte in Europa

3 Punkte in in Nordamerika

Anmerkungen:

  1. (i)

    Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen I und II des Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen, vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.

 

  1. (ii)

    Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu beenden.