Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG I

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Abflugspunkte:

Punkte im Gebiet der Republik Österreich.

2. Punkte im Gebiet des Sultanats Oman:

Muscat.

B. Das von der Regierung des Sultanats Oman namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

1. Abflugspunkte:

Punkte im Gebiet des Sultanats Oman.

2. Punkte im Gebiet der Republik Österreich:

Wien.

C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.