Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, sind während der Dauer ihrer Gültigkeit vom anderen Vertragschließenden Teil als gültig anzuerkennen.

2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, nicht anzuerkennen.