Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG

FLUGSTRECKENPLAN

ABSCHNITT 1

Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Kenias zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Punkte in Österreich

Punkte darüber hinaus

Nairobi

zu vereinbaren

Wien

zu vereinbaren

ABSCHNITT 2

Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Punkte in Kenia

Punkte darüber hinaus

Wien

zu vereinbaren

Nairobi

zu vereinbaren