Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang

Abschnitt I

1. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Indonesien in beiden Richtungen betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenpunkte

Ankunftspunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indonesien

2 Punkte in Südostasien

2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent Dubai oder Abu Dhabi und Kairo

Wien

2 Punkte in Europa

2. Flugstrecken, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:

Abflugpunkte

Zwischenpunkte

Ankunftspunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Österreich

2 Punkte im Golfgebiet

2 Punkte auf dem Asiatischen Subkontinent

2 Punkte in Südostasien

Jakarta

2 Punkte im Bereich Australien/Neuseeland

Abschnitt II

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei kann bei einem oder allen Flügen darauf verzichten, irgendeinen der obigen Punkte anzufliegen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Flugstrecke in dem Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei ihren Ausgangspunkt und Endpunkt haben.