ANHANG II
(1) Nach dieses Abkommens bestimmt die österreichische Bundesregierung hiemit AUSTRIAN AIRLINES zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
(2) Nach dieses Abkommens bestimmt die Regierung des Staates Bahrain hiemit Gulf Air Co. (GULF AIR) zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
