Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zu liefern, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.