Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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CODE SHARING

Beim Erbringen oder Bereithalten der autorisierten Leistungen auf den festgelegten Flugstrecken kann jedes von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kooperative Marketingvereinbarungen wie „Code – Sharing“ abschließen mit

• einem oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

• einem oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

• einem oder mehreren Fluglinienunternehmen eines Drittlandes.

vorausgesetzt alle Fluglinienunternehmen in derartigen Vereinbarungen

• verfügen über die entsprechende Befugnis auf den betreffenden Strecken und Teilstrecken

• erfüllen die Anforderungen, die üblicherweise und angemessenerweise auf derartige Vereinbarungen angewandt werden, und

• müssen im Hinblick auf von ihnen verkaufte Flugtickets dem Käufer gegenüber an der Verkaufsstelle klarstellen, welches Fluglinienunternehmen tatsächlich die einzelnen Sektoren des Flugdienstes betreibt und mit welchem/welchen Fluglinienunternehmen der Käufer eine vertragliche Beziehung eingeht.